MUSEUMS – UND GESCHICHTSVEREIN MEERSBURG E.V.

Gegründet am 08. April 1987

(VR 418 – Amtsgericht Überlingen)

S A T Z U N G

(geänderte Fassung vom 18. Juli 2012)

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1      Der Verein führt den Namen „Museums- und Geschichtsverein Meersburg“
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2      Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
1.3      Der Verein hat seinen Sitz in Meersburg.
1.4      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins
2.1      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2      Der Verein dient der Förderung von Kunst, Kultur und Heimatgeschichte in Meersburg und Umgebung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Fachvorträge, geschichtliche Forschungsvorhaben und die Betreuung, Einrichtung und/oder Pflege städtischer Museen, Kunstsammlungen und sonstiger Kulturgüter.
2.4      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
3.1      Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
4.1      Die Mitgliedschaft wird beendet
a.) durch freiwilligen Austritt
b.) durch Tod
c.) durch Ausschluss.
4.2      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstand, er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
4.3      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4.4      Gegen die Vereinsinteressen verstößt u.a. gröblich, wer
a.) durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet, gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
b.) trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge
5.1                  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

$ 6 – Organe des Vereins
6.1      Organe sind
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Der Vorstand
7.1      Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden
c.) dem Kassenverwalter
d.) dem Schriftführer
e.) dem 1. Beisitzer
f.) dem 2. Beisitzer
g.) dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Meersburg oder dem von ihm Beauftragten.
7.2      Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

§ 8 – Zuständigkeit des Vorstands
8.1      Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8.2      Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die gesamte Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich, Auslagen können ersetzt werden.
8.3      Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung werden vom Vorstand einberufen.
8.4      Die Prüfung der Bücher des Vereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer. Die Kassenprüfung hat jährlich stattzufinden.
8.5      Über die Beschlüsse des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist jeweils vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 – Amtsdauer des Vorstands
9.1      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 – Beschlussfassung des Vorstands
10.1    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich unter Wahrung einer angemessenen Frist einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§ 11 – Die Mitgliederversammlung
11.1    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen (ordentliche Versammlung).
11.2    Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand es aus wichtigen Gründen für erforderlich erachtet, oder mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes oder der Gründe beantragt (außerordentliche Versammlung).
11.3    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei einer ordentlichen Versammlung bzw. einer Woche bei einer außerordentlichen Versammlung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
11.4    Anregungen und Anträge zur Tagesordnung sind bei ordentlichen Versammlungen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
11.5    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. seinen Vertretern geleitet.
11.6    Nur die anwesenden Mitglieder haben Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
11.7    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 12 – Abstimmungen
12.1    Abstimmungen erfolgen sowohl im Vorstand  als auch in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen.

§ 13 – Mitgliederversammlung
13.1    Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
a.) den gesamten Vorstand zu wählen
b.) die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen
c.) die Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 14 – Auflösung des Vereins
14.1    Das gesamte Vereinsvermögen ist bei Auflösung auf die Stadt Meersburg zu übertragen mit der Bedingung, dass das Vereinsvermögen nur für den in dieser Satzung vorgesehenen Zweck verwendet wird. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 – Schlussbestimmungen
Satzung beschlossen in der Gründungsversammlung vom 08.04.1987.
Satzungsänderung beschlossen in der Hauptversammlung vom 20.04.2012.

Die Mitglieder der Gründungsversammlung.